Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Schmetterling Air Conso GmbH

VERSION 2026

Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen
der Schmetterling Air Conso GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der Schmetterling Air Conso GmbH („Schmetterling Air Conso“) und ihren Partnern. Sie gelten für jeden Fall in dem der Partner über Schmetterling Air Conso die Vermittlung einer Luftbeförderungsleistung beauftragt, unabhängig vom Buchungskanal (Buchungs- und Reservierungstool oder Eigen- oder Fremd-IBE), sowie in Ergänzung einer gegebenenfalls zwischen Schmetterling Air Conso und dem Partner geschlossener Rahmenvereinbarung. Eine Rahmenvereinbarung wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Weichen einzelne Vereinbarungen in der Rahmenvereinbarung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, hat stets die vertragliche Rahmenvereinbarung Vorrang. Abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn es, liegt eine ausdrückliche Zustimmung von Schmetterling Air Conso vor.

  2. Schmetterling Air Conso wird ausschließlich in der Eigenschaft als Vermittler von Luftbeförderungsverträgen einschließlich Nebenleistungen und Flugscheinen („Beförderung“) im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrag für den Partner nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) tätig. Zwischen Schmetterling Air Conso und dem Endkunden des Partners („Endkunde“) kommt kein Vertragsverhältnis zustande, d.h. weder eine Luftbeförderungsvertrag noch ein sonstiger Vertrag (insbesondere kein Reisevertrag nach § 651a ff BGB). Schmetterling Air Conso ist weder ausführender noch vertraglicher Luftfrachtführer.

  3. Die Vermittlung der Beförderung durch Schmetterling Air Conso erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der ausführenden Fluggesellschaft („ABB“) und der Resolutionen der International Air Transport Association („IATA“) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit es sich um Beförderungen mit den der IATA angehörenden Fluggesellschaften handelt. Es gelten ferner die Regelungen des Billing und Settlement Plan der IATA („BSP“) die wegen ihres umfassenden und klärenden Inhalts zur Vereinfachung der Abwicklung auch für non-IATA Gesellschaften zugrunde gelegt werden. Die IATA Resolutionen und der BSP die ergänzend gelten, sind über unter www.iata.org abrufbar. Weiterhin erfolgt die Vermittlung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Montrealer und Warschauer Übereinkommens, den einschlägigen EU-Verordnungen zur Regelung des Luftverkehrs sowie sonstiger luftverkehrsrechtlicher Vorschriften. Die vorgenannten Bestimmungen hat der Partner zu beachten.

  4. Der Partner ist verpflichtet, seine Endkunden selbständig und eigenverantwortlich auf die geltenden Rechtsverhältnisse hinzuweisen, insbesondere den Namen der ausführenden Fluggesellschaft zu nennen als auch auf die AGBs der jeweiligen Fluggesellschaft hinzuweisen.

  5. Der Partner hat seine Endkunden selbstständig auf die Einreisebestimmungen des Ziel- und / oder Transitlands sowie die geltenden Visabestimmungen hinzuweisen, soweit er dies für erforderlich hält oder dies rechtlich geboten ist.

2. Buchungsauftrag / Pflichten des Partners / Ticketerstellung

  1. Der Partner erhält von Schmetterling Air Conso einen Zugang zu einem Buchungs- und Reservierungstool und kann hierüber die von der Schmetterling Air Conso vermittelten Beförderungen zur Buchung beauftragen. Reservierungen sind stets unter Eingabe der korrekten und vollständigen Endkundennamen laut der für den Flug zu verwendenden Ausweispapiere vorzunehmen, um eine Beförderungsverweigerung des Endkunden aus diesem Grund durch die Fluggesellschaft zu vermeiden. Der Partner ist verpflichtet, bei Buchung den korrekten und vollständigen Endkundennamen -bei Überlängen im OSI-Element- sowie die zu Angaben aus den zu verwendenden Ausweispapieren nach den Vorgaben der jeweiligen Fluggesellschaft vorzunehmen, um eine Beförderungsverweigerung des Endkunden aus diesem Grund durch die Fluggesellschaft zu vermeiden.

  2. Allein der Agentur obliegt auch die Sorgfaltspflicht, auf die Einhaltung von Ticketausstellungsfristen, die Beachtung jeglicher Art von Cancel- oder sonstiger Warnungen seitens der Airlines, sowie auf die Einhaltung der dem jeweiligen Tarif zugrunde liegenden Konditionen zu achten. Die Agentur wird darauf hingewiesen, dass Reservierungen ersatzlos (und teilweise kostenpflichtig) durch die Fluggesellschaften ohne Vorankündigung storniert werden, falls die Sorgfaltspflichten durch die Agentur verletzt werden. Auf die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften wird verwiesen. Ein Rechtsanspruch der Agentur auf erneute Vornahme einer stornierten Buchung zu den bei ursprünglicher Reservierung gültigen Konditionen besteht nicht.

  3. Der Partner ist verpflichtet, jeden Endkunden aktiv zu fragen, ob er seine Kontaktdaten (Mobilnummer und/oder Emailadresse) der jeweiligen Fluggesellschaft zum Zweck der Kontaktaufnahme im Fall von operativen Störungen des Flugbetriebs zur Verfügung stellen möchte. Der Partner muss sicherstellen, dass die Einwilligung des Endkunden in die Weitergabe seiner Daten entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Wenn der Endkunde der jeweiligen Fluggesellschaft seine Kontaktdaten zur Verfügung stellen möchte, ist der Partner verpflichtet dies im Passenger Name Record (PNR) einzugeben. Sollte der Endkunde seine Kontaktdaten nicht zur Verfügung stellen wollen, ist der Partner ebenfalls verpflichtet, dies im PNR einzutragen und den Endkunden aufzuklären, dass er möglicherweise keine Informationen von der Fluggesellschaft bezüglich Flugstornierungen oder Flugzeitenänderungen (inklusive Abflugverspätungen) erhält.

  4. Vor dem Buchungsauftrag hat der Partner die Voraussetzungen zur Annahme des Auftrags, die vereinbarte Zahlungsabwicklung und die Sicherstellung der Zahlung zugunsten von Schmetterling Air Conso zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Die besonderen Sorgfaltspflichten, die im sog. Mailorder-Verfahren bestehen, sind durch den Partner einzuhalten, insbesondere, wenn der Kunde nicht persönlich bekannt ist, sowie bei Zahlung über Kreditkarten. Vor dem Buchungsauftrag hat der Partner die Seriosität des Endkunden (ggfs. die Bonität) als auch dessen Geschäftsfähigkeit zu prüfen, insbesondere bei Zahlungen per Kreditkarte; bei Zweifeln muss der Partner den Auftrag ablehnen. Nimmt der Partner den Buchungsauftrag trotz Zweifeln an, hat der Partner Schmetterling Air Conso insoweit von jeglicher Haftung freizustellen. Der Zahlungsanspruch von Schmetterling Air Conso auf das vereinbarte Leistungsentgelt bleibt erhalten.

  5. Bei Zahlungsabwicklungen per Kreditkarte hat der Partner zusätzlich die Bestimmungen des emittierenden Kartenausgabeinstituts sowie folgende Regelungen zu beachten:

    • Es werden nur die Karten solcher Kartenausgabeinstitute angenommen, die von der jeweils gebuchten Fluggesellschaft akzeptiert werden.
    • Prüfung der Kunden-Kreditkarte durch den Partner auf Auffälligkeiten bzw. Manipulation und eventuelle Meldung an Schmetterling Air Conso
    • Der Partner hat die Unterschrift auf der Buchung (bzw. Unterschriftenprobe) mit der auf der Kunden Kreditkarte zu prüfen und zu vergleichen. Auffälligkeiten sind zu melden.
    • Bei Betrugsverdacht, bspw. bei IATA: „Code 10“, holt Schmetterling Air Conso eine besondere Autorisation über die Kreditkartengesellschaft ein
    • Prüfung der Kunden-Kreditkarte auf Gültigkeitsdauer.
    • Der Partner hat einen Abdruck der Kunden-Kreditkarte zu erzeugen und fügt es unbedingt den Transaktionsunterlagen bei.
  6. Mit Eingang des Buchungsauftrages bei Schmetterling Air Conso gilt der Auftrag zur Erststellung des Flugtickets als unwiderruflich erteilt. Schmetterling Air Conso reserviert die in Auftrag gegebene Beförderungsleistung und erstellt die beauftragten Flugdokumente in elektronischer Form und sendet dem Partner eine Buchungsbestätigung zu. Der Beförderungsvertrag wird mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung, die mit der Rechnung verbunden werden kann, wirksam. Buchungsbestätigungen sind stets auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  7. Alle in den Angeboten und den Buchungsbestätigungen genannten Teilnahmebedingungen, insbesondere Einschränkungen im Teilnehmerkreis, länderspezifische Besonderheiten und Nachweise über einen bestimmten Endkundenstatus sind als verbindlich anzuerkennen und einzuhalten. Der Partner hat die Endkunden darauf zu verpflichten bzw. hinzuweisen. Dokumentierte Berechtigungsscheine, wie Flugtickets, Voucher etc. gelten für die Person, für die sie ausgestellt ist und sind nur im geregelten Umfang übertragbar.

  8. Hat Schmetterling Air Conso den ihr vom Partner erteilten Auftrag erbracht, ist sie zur Rechnungsstellung berechtigt. Der Partner schuldet den Rechnungsbetrag.

3. Reservierungen, Ticketbestellung und Ticketausstellung

  1. Der Partner ist berechtigt, die von ihren Endkunden gebuchten Leistungen reservieren zu lassen („Option“). Mit der Anlage der Option entsteht auch der Zahlungsanspruch. Die Option ist verbindlich, wenn die Schmetterling Air Conso diese bestätigt hat („Reservierungsbestätigung“). Im Übrigen wird die Option verbindlich, wenn der Partner den erhaltenen Buchungsauftrag zur Abwicklung an Schmetterling Air Conso weiterleitet und Schmetterling Air Conso den Buchungsauftrag erfolgreich abgeschlossen hat. Die Leistung selbst kann aber erst nach Zahlung verlangt und zu den ausgewiesenen und vertraglich vereinbarten Zeiten in Anspruch genommen werden.

  2. Sind in der Reservierungsbestätigung Preise angegeben, sind diese verbindlich für die endgültige Buchung. Die vom Partner im Buchungsauftrag eingesetzten Preise sind unverbindlich, es sei denn Schmetterling Air Conso hat sie bestätigt. Es ist Aufgabe und Pflicht des Partners die Option auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Optionsfrist zu beachten.

  3. Eine Option ist immer nur bis zum in der Reservierungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt möglich („Optionszeitraum“). Nur bis zum Ende des Optionszeitraums ist eine kostenfreie Stornierung möglich.

  4. Wird die Leistung nicht abgenommen oder erst nach Ende des Optionszeitraums storniert, gelten für die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen -insbesondere Kosten- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften sowie zusätzlich eine Stornogebühr von EUR 5,00 pro Segment. Schmetterling Air Conso ist vom Partner etwaige Stornogebühren der Fluggesellschaft sowie zusätzlich der Betrag zu erstatten, den Schmetterling Air Conso im Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung an die Fluggesellschaft verauslagt hat.

  5. Die Ticketbestellung durch den Partner hat aktiv innerhalb der jeweiligen von der Fluggesellschaft vorgegebenen Frist (Ticketingfrist) zu erfolgen. Verfügt der Partner über ein eigenes Reservierungssystem, erhält er in der Regel vor Ablauf der jeweiligen Ticketausstellungsfrist einen Warnhinweis der Fluggesellschaft hinsichtlich der notwendigen Ticketbestellung. Verfügt der Partner nicht über ein eigenes Reservierungssystem, erhält er vor Stornierung des Fluges durch die Fluggesellschaft eine Mitteilung per E-Mail mit dem Hinweis, die Ticketausstellung unverzüglich in Auftrag zu geben. Unabhängig hiervon hat der Partner Bestell- und Ticketfristen eigenständig und eigenverantwortlich zu überwachen und zu beachten.

  6. Der Partner wird darauf hingewiesen, dass Schmetterling Air Conso einen Bearbeitungszeitraum von mindestens zwei Stunden innerhalb der auf www.my-air-conso.de angegebenen Öffnungszeiten für die Ticketausstellung benötigt und daher lediglich für die Buchungen die Ticketausstellung gewährleistet, die mindestens zwei Stunden vor dem Ende der Ticketausstellungsfrist überspielt wurden. Schmetterling Air Conso übernimmt keine Haftung dafür, wenn die Buchung innerhalb von zwei Stunden vor Ablauf der Ticketausstellungsfrist von der Fluggesellschaft storniert wurde.

  7. Mit Überspielung der Buchung an Schmetterling Air Conso ordert der Partner die Ticket-ausstellung durch Schmetterling Air Conso. Eine Ablehnung des Ticketausstellungsauftrags durch Schmetterling Air Conso zeigt Schmetterling Air Conso der Partner unverzüglich an. Sollte der Partner nach Überspielung der Buchung zur Ticketausstellung an den Schmetterling Air Conso Änderungen an der Buchung vorgenommen haben, übernimmt der Schmetterling Air Conso keine Haftung für daraus resultierende Folgen.

  8. Die Ticketausstellung durch Schmetterling Air Conso erfolgt unverzüglich nach Eingang der Ticketorder unter Beachtung der hierfür geltenden Öffnungszeiten von Schmetterling Air Conso Die aktuellen Öffnungszeiten können jederzeit auf www.my-air-conso.de eingesehen werden.

  9. Ticketbestellungen, die außerhalb der Öffnungszeiten eingehen, gelten zu Beginn der Öffnungszeit am folgenden Werktag als zugegangen. Ticketbestellungen, die Rücksprache mit der Airline erfordern, sind nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr, samstags nur auf Anfrage möglich.

  10. Sollten nach der erfolgten Ticketausstellung Änderungen wie z.B. Flugzeitenänderungen oder Änderungen des Flugroutings etc., eintreten, die eine neue Ticketausstellung, Revalidierung oder Ticketumschreibung erforderlich machen, wird diese auf entsprechende Order durch der Partner gegen ein Bearbeitungsentgelt gemäß Punkt 6. von Schmetterling Air Conso vorgenommen. Die darüber hinaus notwendige Verarbeitung der nach dem Zeitpunkt der Ticketausstellung eintretenden Änderungen obliegt allein der Partner.

4. Stornierungen

  1. Buchungen können vor Inanspruchnahme der Leistung nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen der Fluggesellschaften storniert werden. Hierbei fallen Stornogebühren an, die je nach Fluggesellschaft und Leistungsart und Zeitpunkt unterschiedlich hoch sind und von demjenigen zu tragen ist, der die Stornierung veranlasst hat.

  2. Leistungsentgelte der Fluggesellschaften wird Schmetterling Air Conso dem Partner berechnen. Hat die Fluggesellschaft Entgelte bereits belastet und der Partner diese noch nicht bezahlt, ist Schmetterling Air Conso zur Aufrechnung berechtigt. Schmetterling Air Conso steht bis zur endgültigen Abwicklung und Zahlung der Vorgänge ein Zurückbehaltungsrecht zu.

  3. Es ist untersagt, Buchungen nur zu dem Zweck zu stornieren, um die Buchungen auf eigenen Systemen neu einzubuchen.

5. Auftragsentgelte

  1. Die jeweils durch den Partner an Schmetterling Air Conso für die Ticketerstellung sowie weitere nachgelagerte Leistungen zu zahlenden Auftragsentgelte (Ticket und Service-Entgelte), kann der Partner auf der Webseite www.my-air-conso.de einsehen. Die Entgeltliste ist als streng vertraulich einzustufen und darf nicht an Dritte weitergeben werden.

6. Zahlungsgarantie / Rechnungsversand

  1. Der Partner wird darauf hingewiesen, dass Schmetterling Air Conso das Flugentgelt nach dem Billing- und Settlement Plan („BSP“), dem sich die IATA zur Abrechnung und Einzug / Abbuchung im Interesse der jeweils gebuchten Fluggesellschaft bedient, stets zu zahlen hat und zwar unabhängig davon, ob der Partner seinerseits eine Zahlung vom Endkunden erhält.

  2. Das Erfüllungsrisiko für die ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Zahlung des Endkunden liegt immer beim Partner, welcher für die Bezahlung der angeforderten Tickets haftet. Dies beinhaltet alle Zahlungswege, d.h. Kreditkarte oder weitere angebotene Zahlungsmittel, auch wenn der Inkassoauftrag an Schmetterling Air Conso oder die Fluggesellschaft erteilt wurde. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Buchungen von Beförderungsleistungen solcher Fluggesellschaften, die nicht Mitglied der IATA („Non-IATA“) sind und damit nicht am BSP-Verfahren teilnehmen.

  3. Der Rechnungsversand durch Schmetterling Air Conso erfolgt ausschließlich per E-Mail.

  4. Die Rechnung ist sofort fällig, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Partner den Rechnungsbetrag seinen Endkunden weiterbelastet, trifft den Partner die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Endkunden. Schmetterling Air Conso darf auf der Rechnung an den Endkunden nicht genannt werden.

7. Zahlungsabwicklung

  1. Als Basiszahlart hat der Partner die Möglichkeit per SEPA-Firmenlastschrift zu zahlen („Reisebüroinkasso“). Zahlung mit Reisebüroinkasso wird der Flugpreis der Beförderungsleistung sowie das Ticketentgelt gegenüber dem Partners abgerechnet. SEPA-Lastschriften von Endkunden des Partners akzeptiert Schmetterling Air Conso nicht. Bei Im Übrigen gelten für Zahlungen per SEPA-Firmenlastschrift die Regelungen der Punkte 5. und 6.

  2. Soweit der Endkunde direkt zahlt („Kundendirektinkasso“), hat dieser die Möglichkeit der Zahlung per Kreditkarte, sofern die Fluggesellschaft die jeweilige Endkundenkreditkarte des Endkunden akzeptiert und die jeweiligen Tarife eine Zahlung mit Kreditkarte zulassen. Welche Zahlungsmöglichkeiten gegeben sind, kann der Partner dem Buchungssystem entnehmen. Als Zahlungsmittel für IATA-Tarife akzeptieren die Fluggesellschaften in der Regel die Kreditkarten American Express, Mastercard und Visa. Der Partner ist verpflichtet, die Akzeptanz der einzusetzenden Kreditkarte des Endkunden bei der gebuchten Fluggesellschaft zu überprüfen. Bei fehlender Akzeptanz der Kreditkarte des Endkunden hat der Partner für die Zahlung der Flugtickets einzustehen. Die Entscheidung, welche Zahlungsmöglichkeiten dem Partner bei Buchung zur Verfügung gestellt wird, obliegt Schmetterling Air Conso bzw. der gebuchten Fluggesellschaft.

  3. Geht eine Zahlung tatsächlich nicht ein (z.B. weil die Kreditkarte des Endkunden nicht gedeckt ist oder falsche Daten angegeben wurden) oder erfolgt eine Rückbelastung durch das Kreditkartenunternehmen, stellt Schmetterling Air Conso dem Partner das Entgelt, für das Schmetterling Air Conso dem Partner gegenüber in Vorleistung getreten ist, zusammen mit einem hierfür für Schmetterling Air Conso anfallenden Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 25,00 in Rechnung. Im Falle der Rückbelastung durch das Kreditkartenunternehmen übernimmt der Partner außerdem das hierfür vom Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellte Bearbeitungsentgelt.

  4. Der Partner haftet auch im Falle der Zahlung des Endkunden per Kreditkarte weiterhin für die ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Bezahlung des Ticketpreises. Nimmt das Kreditkartenunternehmen die Zahlung nicht vor oder erfolgt eine Rückbelastung, so belastet Schmetterling Air Conso dem Partner den Ticketpreis unverzüglich nach entsprechender Benachrichtigung weiter. Ein vom Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestelltes Bearbeitungsentgelt belastet Schmetterling Air Conso an den Partner weiter.

    Bei der Zahlungsart Kreditkarte gibt es drei verschiedene Arten der Zahlungsabwicklung


  5. BSP Kreditkarte

    Bei Zahlung mit Kreditkarte im BSP Verfahren wird der Flugpreis der Beförderungsleistung durch die jeweilige Fluggesellschaft gegenüber dem Endkunden des Partners abgerechnet. Eine Abrechnung eines etwaigen Vermittlungsentgelts findet nicht statt. Soweit der Partner seinem Endkunden ein eigenes Entgelt (z.B. für die Ticketausstellung) berechnet, muss er die Zahlungsabwicklung selbst übernehmen. Auf die gegebenenfalls erfolgende Weitergabe der Kreditkartendaten an die Fluggesellschaft bzw. an Schmetterling Air Conso zum Zwecke der Abbuchung der einzelnen Transaktionsrechnungsbeträge hat der Partner den Endkunden hinzuweisen und seine Zustimmung zu dieser Verwendung einzuholen.


  6. Getrenntes Kreditkartenverfahren:

    Bei dem getrennten Kreditkartenverfahren wird der Flugpreis der Beförderungsleistung ebenfalls durch die jeweilige Fluggesellschaft gegenüber dem Endkunden des Partners abgerechnet (siehe BSP-Kreditkarte). Soweit der Partner seinem Endkunden ein eigenes Entgelt (z.B. für die Flugvermittlung) berechnet, wird das Entgelt des Partners getrennt vom Ticketpreis durch Schmetterling Air Conso eingezogen und dem Endkunden gegenüber durch den Partner separat ausgewiesen.

    Der Partner tritt hierzu seine Forderungen gegen den Endkunden auf Zahlung des eigenen Entgelts inklusive des Auftragsentgelts an Schmetterling Air Conso ab, die diese Abtretung mit Bestellung der Tickets annimmt.

    Schmetterling Air Conso schreibt dem Partner das Entgelt abzüglich des vom Partner gemäß Ziffer 5 für die Auftragserstellung an Schmetterling Air Conso zu zahlenden Bearbeitungsentgelts bei Rechnungsstellung gut.

    Der Partner verpflichtet sich, den Endkunden darauf hinzuweisen, dass zwei Abbuchungen beim Endkunden getätigt werden sowie den Endkunden auf den jeweiligen Zahlungsempfänger hinzuweisen.


  7. Gesamteinzug

    Entgegen den beiden vorherigen Verfahren wird beim Gesamteinzug Schmetterling Air Conso das Entgelt des Partners inklusive des Entgelts nach Ziffer 5. dem Endkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung belasten.

    Der Partner tritt hierzu seine Forderungen gegen den Endkunden auf Zahlung des eigenen Entgelts inklusive des Entgelts nach Ziffer 5 ebenfalls an Schmetterling Air Conso ab, die diese Abtretung mit Bestellung der Tickets annimmt.

    Schmetterling Air Conso schreibt dem Partner das Entgelt abzüglich des vom Partner gemäß Ziffer 5 für die Ticketausstellung an Schmetterling Air Conso zu zahlenden Bearbeitungsentgelts bei Rechnungsstellung gut.

    Der Partner weist den Endkunden darauf hin, dass Schmetterling Air Conso im Auftrag des Reisebüros und im Auftrag der Airline beim Endkunden den Einzug tätigt. Der Partner weist den Endkunden weiter auf den Zahlungsempfänger (Schmetterling Air Conso) hin.

8. Tarife / Tarifbedingungen und -änderungen

  1. Alle in der Buchungsmaske aufgeführten Tarife sind Endpreise der Fluggesellschaft (inklusive Steuern, Gebühren und Entgelte). Die von Schmetterling Air Conso vom Partner erhobenen Entgelte gemäß Entgeltliste werden gesondert ausgewiesen (siehe Punkt 6). Die im Buchungssystem aufgeführten Preise der Fluggesellschaften sind unverbindlich und vorbehaltlich der Änderungen seitens der Fluggesellschaften. Sie bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  2. Bei den nachfolgenden und gesondert im gekennzeichneten Tarifen wie:

    • Tour Operator-Tarife („TOP-Tarife“);
    • Kreuzfahrer-Tarife („Cruise -Tarife“);
    • Ethnische-Tarife („VFR-Tarife oder „Ethic-Tarife“);
    • Sonstige Sondertarife für bestimmte Flugreisende

    hat der Partner die besonderen Anforderungen der Fluggesellschafen hinsichtlich der Vermittlung dieser Flugtarife zu beachten. Bei Verstoß gegen die Anforderungen können Strafzahlungen der Fluggesellschaft (in einigen Fällen bis zu einer Höhe von EUR 10.000,00) entstehen. Die Strafzahlungen werden von Schmetterling Air Conso an den Partner weitergereicht und Schmetterling Air Conso behält sich bei Missbrauch vor, dem Partner diese Raten zu entziehen. Schmetterling Air Conso haftet nicht für den Verstoß des Partners gegen die vorgenannten Anforderungen. Auf die Vertragsstrafe nach Ziffer 14 wird ausdrücklich hingewiesen.

  3. Schmetterling Air Conso behält sich insbesondere vor, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren (Sicherheitszuschläge/örtliche Steuern) und/oder Treibstoffzuschläge und/oder eine Änderung der für die Flugbeförderung geltenden Wechselkurse, an den Partner weiterzugeben.

  4. Preisänderungen der Fluggesellschaften unterliegen nicht dem Einfluss von Schmetterling Air Conso und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Schmetterling Air Conso ist berechtigt, eingetretene Flugtarifänderungen oder berechtigte Tarifnachforderungen seitens der Fluggesellschaften, sofern diese ausdrücklich vorbehalten bleiben, auch nach Vertragsschluss an den Partner weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schmetterling Air Conso von den Fluggesellschaften mit entsprechenden Auf- oder Zuschlägen belastet wurde. Die Zulässigkeit und Höhe etwaiger Preis- oder Tarifänderungen ergeben sich aus den jeweiligen Beförderungs- und Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften, die vom Partner anerkannt werden und deren Anerkennung er auch durch seine Endkunden herbeiführen sollte. Nachbelastungen sind bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach Abschluss des Beförderungsvertrages möglich.

9. Leistungsänderungen

  1. Die von den Fluggesellschaften veranlassten oder aufgrund betriebsnotwendiger anderweitiger Umstände notwendig werdenden Änderungen der Streckenführung von Flügen, deren Flugzeiten, Abflugs und Ankunftsflughäfen, einschließlich des Einsatzes anderer Fluggeräte und Fluggesellschaften, bleiben den Fluggesellschaften vorbehalten. Hierfür übernimmt Schmetterling Air Conso keinerlei Haftung.

  2. Der Partner und sein Endkunde sind verpflichtet, die Flugzeiten regelmäßig - mindestens aber 1 Tag vor Abflug - auf mögliche Flugzeitenänderungen hin zu überprüfen.

10. Beschwerden / Reklamationen

  1. Endkunden-Beschwerden oder -Reklamationen sind grundsätzlich direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, sofern das zwischen dem Endkunden und der Fluggesellschaft bestehende Vertragsverhältnis (Beförderungsvertrag) betroffen ist. Schmetterling Air Conso erklärt sich bereit, ihr zugegangene Reklamationen und Regressforderungen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, ohne dass daraus eine Verpflichtung abgeleitet werden kann.

  2. Pauschalentschädigungen nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 sowie Entschädigungen für Gepäckverlust und / oder -schäden nach dem Montrealer Übereinkommen hat der Endkunde direkt an die jeweilige Fluggesellschaft zu richten.

11. IBE / Weitergabe von Tarifen

  1. Soweit der Partner eine fremde Internet Booking Engine („IBE“) einsetzt, kann Schmetterling Air Conso die Tarifdaten dem Betreiber der IBE zur Verfügung stellen. In der Regel schließt der Partner dazu einen direkten Vertrag mit dem IBE Betreiber ab. Schmetterling Air Conso haftet in diesem Fall nicht für die Darstellung und Umsetzung der Tarife in der IBE des jeweiligen Betreibers. Schmetterling Air Conso haftet ferner nicht für Fehler, die im Bereich der IBE angesiedelt sind, insbesondere auch nicht für fehlerhafte Einstellungen in der IBE.

  2. Es ist untersagt, eine IBE als Tarifdatenbank zu nutzen. Weiter ist es untersagt, getätigte Buchungen an Mitbewerber von der Schmetterling Air Conso weiterzuleiten.

12. Vertraulichkeit

  1. Durch Schmetterling Air Conso dem Partner zur Verfügung gestellte Informationen, Preislisten, Daten und Unternehmens- und Vertragsinterna, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind vertrauliche Informationen. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.

13. Haftung

  1. Der Partner haftet für die der Schmetterling Air Conso entstehenden Nachteile aus der Verletzung der dem Partner obliegenden Haupt- und Nebenpflichten und hat für die Verletzungen durch ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen.

  2. Der Partner haftet für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihr im Buchungsablauf und Zahlungsverkehr obliegenden Aufgaben, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.

  3. Der Partner ist verpflichtet, sich regelmäßig über die geltenden Resolutionen der IATA zu informieren, die Bestimmungen des BSP, und die Vorgaben bei Zahlung über Kreditkarte insbesondere im Mail-Order-Verfahren einzuhalten, den Endkunden auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften hinzuweisen und auf deren Veröffentlichung dem Endkunden vor Abflug die von den Fluggesellschaft herausgegebenen Hinweise und Empfehlungen auch länderspezifische Besonderheiten und Formalitäten weiterzugeben und diese im Interesse des Endkunden vor dem Abflugtermin über die Fluggesellschaft veröffentlicht in den täglich aktualisierten Airline-Neuigkeiten und Airline Specials, abzufragen.

14. Vertragsstrafe

  1. Im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere Verstöße gegen nachfolgende Nutzungsbedingungen, hat der Partner an Schmetterling Air Conso für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu leisten. Bei geringfügigen Verstößen ist die Vertragsstrafe entsprechend herabzusetzen.

  2. Relevante Verstöße:

    • Verkauf von Tarifen entgegen den Bestimmungen der Ziffern 8.2
    • Zurverfügungstellung der IBE von Schmetterling Air Conso an unberechtigte Dritte oder Weitergabe der Tarife an Dritte zur Unterbuchung (Ziffer 12).
    • Weitergabe unserer IATA-ID an Dritte oder Nutzung unserer IATA-ID zur direkten Buchung bei Fluggesellschaften.
  3. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche nach Ziffer 13, die Schmetterling Air Conso aufgrund der Verletzungshandlung entstehen - insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche - bleiben hiervon unberührt, wobei eine bereits geleistete Vertragsstrafe auf sonstige Zahlungsansprüche angerechnet wird.

15. Datenschutz / Einwilligung und Verpflichtung des Teilnehmers

  1. Schmetterling Air Conso verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts einzuhalten.

  2. Schmetterling Air Conso verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Integrität und Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten sicher zu stellen und den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu verhindern.

  3. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass alle Daten, darin eingeschlossen auch personenbezogene Daten, die Partner an Schmetterling Air Conso oder deren System übermittelt wurden, nicht ausschließlich von Schmetterling Air Conso verwaltet, verarbeitet und gespeichert werden, sondern es können auch anderer Unternehmen der Schmetterling Gruppe oder Dritte von Schmetterling Air Conso bevollmächtigt und beauftragt werden, Datenverarbeitungsaufgaben zu übernehmen. Dazugehörige Datenverarbeitungsverträge schließt Schmetterling Air Conso ab.

  4. Schmetterling Air Conso nutzt und verarbeitet die Daten wie in 15.5.-15.6. beschrieben:

  5. Schmetterling Air Conso verarbeitet die übermittelten Daten zur Durchführung des Vertrages sowie im Rahmen der nach Art. 6 DSGVO gesetzlichen bestimmten Erlaubnistatbestände. Der Partner stimmt zu, das Schmetterling Air Conso und andere Unternehmen der Schmetterling Gruppe befugt sind, die Daten zu verwenden und Dritten gegenüber offen zu legen, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig und erforderlich ist.

  6. Schmetterling Air Conso speichert und nutzt die Kontaktdaten des Partners zur Abwicklung des geschlossenen Vertragsverhältnisses und weiteren Pflege der Endkundenbeziehung. Der Partner ist damit einverstanden, dass auch andere Firmen der Schmetterling Gruppe diese Kontaktdaten verwenden, um dem Partner Angebote zukommen zu lassen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich.

  7. Im Übrigen gelten die gesonderten Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Anlage 1 und Anlage 2 zu diesen AGB.

16. Kreditwürdigkeitsprüfung / Auskunfteien

  1. Schmetterling Air Conso ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte einzuholen. Schmetterling Air Conso ist ferner berechtigt, den Wirtschaftsauskunfteien die für das Inkasso erforderlichen Daten des Partners aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung zu übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei einer Auskunftei anfallen, kann Schmetterling Air Conso hierüber ebenfalls Auskunft erhalten.

  2. Die SCHUFA/CREFO/BÜRGEL stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA/CREFO/BÜRGEL Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/CREFO/BÜRGEL ihren Partnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen („Score-Verfahren“).

17. Schlussbestimmungen

  1. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Partner wirksam. Über das Buchungssystem wird die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Geltung bereitgehalten. Es gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stand des Buchungsauftrags.

ANLAGE 1 zu den AGBAUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG („AVV“)

Präambel

Dieser AVV konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien, die sich aus der im Vertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben.

Der AVV gilt zwischen Schmetterling Air Conso und dem Partner. Er gilt für jeden Fall in dem der Partner über Schmetterling Air Conso die Vermittlung einer Luftbeförderungsleistung beauftragt, unabhängig vom Buchungskanal (Buchungs- und Reservierungstool oder Eigen- oder Fremd-IBE), sowie in Ergänzung einer gegebenenfalls zwischen Schmetterling Air Conso und dem Partner geschlossenen Vereinbarung. Abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Schmetterling Air Conso vor.


  1. Gegenstand

    Gegenstand dieses AVV ist die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schmetterling Air Conso im Auftrag des Partners im Rahmen der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und findet daher Anwendung auf alle Tätigkeiten, die der vertraglich vereinbarten Nutzung von Schmetterling Air Conso - Systemen und / oder mit sonstigen vertraglichen Leistungen, z.B. als Kooperationspartner von Schmetterling Air Conso, in Zusammenhang stehen und bei denen Schmetterling Air Conso oder durch Schmetterling Air Conso beauftragte Dritte personenbezogene Daten des Partners verarbeiten.

    Die von Schmetterling Air Conso verarbeiteten Daten im Auftrag umfassen Tätigkeiten, die in dem Vertrag und dessen Anlagen konkretisiert sind. Der Partner ist im Rahmen dieses Vertrages bzw. dieser Anlage für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an Schmetterling Air Conso sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in diesem Vertrag bzw. dieser Anlage 2 geregelten Zwecke und Mittel der Verarbeitung und die Beschreibung der betroffenen personenbezogenen Daten.

  2. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Partner auch während der Laufzeit des Vertrages die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach deutschem Recht ein Recht oder Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder die Parteien vertraglich etwas anderes vereinbart haben.

  3. Folgende Datenarten und Kategorien betroffener Personen sind insbesondere Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten:


    1. Datenarten:

      • Endkundendaten (z.B. Adressdaten, Personenbezogene Daten, Vertragsdaten)
      • Personaldaten zur Verwaltung von Mitarbeitern und Externen
      • Reisedaten / Buchungsdaten
      • Nutzungsdaten

    2. Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen:

      • Endkunden
      • Personal
    3. Die Parteien verpflichten sich im Falle einer Inanspruchnahme hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, sich unverzüglich zu informieren, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. Diese Formulierungshilfe stellt keine Standardvertragsklauseln im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DS-GVO dar.


  4. Rechte und Pflichten von Schmetterling Air Conso

    1. Schmetterling Air Conso darf personenbezogene Daten nur entsprechend des Vertrages und dieser Anlage 1 sowie entsprechend der Weisungen des Partners verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a) DSGVO vor.

    2. Schmetterling Air Conso gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Partners befassten Mitarbeitern und anderen für Schmetterling Air Conso tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Bestimmungen nach Ziffer 2.1. zu verarbeiten. Ferner gewährleistet Schmetterling Air Conso, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

    3. Schmetterling Air Conso hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt.

    4. Schmetterling Air Conso unterrichtet den Partner unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder bei anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Partners. Der Partner stellt hierzu einen Ansprechpartner zur Verfügung. Im Zweifel gilt die Geschäftsführung oder der Inhaber als Ansprechpartner.

    5. Schmetterling Air Conso steht das Recht zu, den Partner auf ihrer Meinung nach rechtlich unzulässigen Datenverarbeitungen hinzuweisen und kann solche Datenverarbeitungen mit angemessener Begründung ablehnen.


  5. Rechte und Pflichten des Partners

    1. Der Partner ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag.

    2. Der Partner hat Schmetterling Air Conso unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

    3. Der Partner teilt Schmetterling Air Conso einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen mit.


  6. Verarbeitung auf dokumentierte Weisung

    1. Mündliche Weisungen bestätigt der Partner unverzüglich (mindestens in Textform / per E-Mail).

    2. Schmetterling Air Conso hat den Partner unverzüglich zu informieren, wenn Schmetterling Air Conso der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Schmetterling Air Conso ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Partner bestätigt oder geändert wird.

    3. Sollten Weisungen des Partners nicht dem Leistungsgegenstand des Vertrages entsprechen, behandelt Schmetterling Air Conso diese als Antrag auf Leistungsänderung. Schmetterling Air Conso teilt dem Partner die grundsätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung mit. Sollte für Schmetterling Air Conso die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar sein, so ist Schmetterling Air Conso berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.


  7. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung

    1. Schmetterling Air Conso wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

    2. Schmetterling Air Conso wird dazu technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO zum angemessenen Schutz der Daten des Partners treffen. Dazu trifft Schmetterling Air Conso technische und organisatorische Maßnahmen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.

    3. Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ist in der Übersicht Technisch-organisatorische Maßnahmen („TOM“) zu diesem AVV beigefügt (Anlage 2 zu diesen AGB.). Der Partner trägt die Verantwortung dafür, dass die jeweils aktuell geltenden, vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.

    4. Schmetterling Air Conso ist jederzeit berechtigt, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern, wobei Schmetterling Air Conso sicherstellt, dass das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.


  8. Weitere Auftragsverarbeiter

    1. Schmetterling Air Conso wird weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO nur nach Zustimmung des Partners hinzuziehen. Dies gilt nicht für solche Auftragsverarbeiter, deren Hinzuziehung zwingend erforderlich ist und dem Partner vorab bekannt gegeben wurden bzw. bekannt sind. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Insbesondere berechtigt der Partner Schmetterling Air Conso ihre verbundenen Unternehmen der Schmetterling Gruppe hinzuzuziehen.

    2. Keine Unterauftragsverhältnisse gemäß Ziffer 6 sind Nebenleistungen, die Schmetterling Air Conso z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Schmetterling Air Conso ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der personenbezogenen Daten des Partners auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu ergreifen sowie Nachweise zu verlangen.

    3. Die Parteien vereinbaren, dass Schmetterling Air Conso berechtigt ist, die personenbezogenen Daten –unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften der Art. 44 ff. DSGVO – an Dienstleister in einem Drittland zu übermitteln.

    4. Schmetterling Air Conso informiert den Partner im Vorfeld über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger weiterer Auftragsverarbeiter auf geeignete Weise in Textform oder per Email. Erteilt Schmetterling Air Conso Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es Schmetterling Air Conso, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.

    5. Der Partner kann der Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter – innerhalb von 4 Wochen Frist aus wichtigem Grund – gegenüber der von Schmetterling Air Conso bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird den Parteien ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.


  9. Betroffenenrechte

    1. Der Partner ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Soweit eine Mitwirkung des Schmetterling Air Conso für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Partner erforderlich ist, wird Schmetterling Air Conso die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach schriftlicher Weisung des Partners treffen, soweit der Partner dies nicht selbstständig vornehmen kann.

    2. Für Mehraufwand kann Schmetterling Air Conso eine Vergütung verlangen.


  10. Nachweismöglichkeiten

    1. Schmetterling Air Conso weist dem Partner die Einhaltung der in dieser Anlage niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Ein geeignetes Mittel stellt unter anderem der Nachweis durch Stellungnahme des externen Datenschutzbeauftragten von Schmetterling Air Conso dar.

    2. Der Partner hat begründete Zweifel aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte an den getroffenen Nachweisen schriftlich gegenüber Schmetterling Air Conso zu erklären. Sollten die begründeten Zweifel nicht durch andere Nachweise ausgeräumt werden können, insbesondere durch Erklärungen Dritter, z.B. des externen Datenschutzbeauftragten, kann der Partner im Einzelfall eine Inspektion durch ihn oder einen von ihm beauftragten Prüfer verlangen. Diese wird zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Schmetterling Air Conso darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Partner beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu Schmetterling Air Conso stehen, kann Schmetterling Air Conso diesen ablehnen.

    3. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Partners eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Ziffer 8 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

    4. Schmetterling Air Conso ist berechtigt, für die Inspektionen eine angemessene Vergütung vom Partner zu verlangen.


  11. Dauer des AVV

    1. Die Vertragsdauer ist Bestandteil des Vertrages mit dem Partner.

    2. Die Kündigungsfrist ist Bestandteil des Vertrages mit dem Partner.


  12. Umgang mit personenbezogenen Daten nach Vertragsende

    1. Nach Abschluss der Verarbeitung löscht Schmetterling Air Conso nach Wahl des Partners entweder alle personenbezogenen Daten, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach deutschem Recht ein Recht oder Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder die Parteien vertraglich etwas anderes vereinbart haben.


  13. Sonstiges

    1. Sollten die personenbezogenen Daten des Partners bei Schmetterling Air Conso durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Schmetterling Air Conso den Partner unverzüglich darüber zu informieren. Schmetterling Air Conso wird alle in diesem Zusammenhang verantwortlichen Personen oder Hoheitsträgern unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Partner als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.

    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und all ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen von Schmetterling Air Conso– bedürfen einer Vereinbarung in Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis.

    3. Es gilt deutsches Recht.

ANLAGE 2 zu den AGBTechnische und organisatorische Maßnahmengemäß Artikel 32 DSGVO („TOM“)

Um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, hat Schmetterling Air Conso unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 32 DSGVO und § 22 BDSG vorgesehen. Zu allen technischen und organisatorischen Maßnahmen gibt es regelmäßige und anlassbezogene Schulungen und Kontrollen.

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)


  1. Zutrittskontrolle

    Die Datenverarbeitungsanlagen Schmetterling Air Consos sind in definierten Sicherheitszonen untergebracht. Der Zutritt zu diesen Sicherheitszonen wird durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kontrolliert:

    • Alarmanlage
    • Biometrische Zugangssperren
    • Lichtschranken / Bewegungsmelder
    • Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)
    • Absicherung von Gebäudeschächten
    • Manuelles Schließsystem
    • Videoüberwachung der Zugänge
    • Sicherheitsschlösser
    • Personenkontrolle beim Pförtner /
    • Empfang
    • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal

  2. Zugangskontrolle

    Das Eindringen Unbefugter in die DV-Systeme ist zu verhindern. Technische und organisatorische Maßnahmen hin- sichtlich der Benutzeridentifikation und Authentifizierung:

    • Zuordnung von Benutzerrechten
    • Passwortvergabe
    • Authentifikation mit Benutzername / Passwort
    • Schlüsselregelung / Schlüsselausgabe etc.)
    • Erstellen von Benutzerprofilen
    • Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen
    • Einsatz von VPN-Technologie
    • Sicherheitsschlösser
    • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
    • Einsatz einer Software-Firewall

  3. Zugriffskontrolle

    Schmetterling Air Conso setzt angemessene Maßnahmen zur Vermeidung unberechtigter Zugriffe auf Daten und Anwendungen um. Dazu gehören:

    • Anzahl der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert
    • Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
    • physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung
    • Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz- Gütesiegel)
    • Verschlüsselung von Datenträgern
    • Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
    • Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, Passwortwechsel
    • Sichere Aufbewahrung von Datenträgern ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern (DIN 66399)

  4. Trennungsgebot

    Schmetterling Air Conso sorgt für die getrennte Bearbeitung von Daten unterschiedlicher Zweckbestimmung.

    • Festlegung von Datenbankrechten
    • Logische Mandantentrennung (softwareseitig)
    • Trennung von Produktiv- und Testsystem

Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)


  1. Weitergabekontrolle

    Schmetterling Air Conso trägt dafür Sorge, dass personenbezogene Daten bei der Übermittlung nicht unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden können. Dazu dienen Verfahren wie

    • Einrichtungen von Standleitungen bzw. VPN- Tunneln
    • E-Mail-Verschlüsselung

  2. Eingabekontrolle

    Für die nachträgliche Prüfung / Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-Systemen eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind:

    • Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
    • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts

Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)


  1. Auftragskontrolle

    Schmetterling Air Conso gewährleistet, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, den Weisungen des Auftraggebers entsprechend verarbeitet werden:

    • Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit)
    • schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer, z.B. durch Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
    • Auftragnehmer hat Datenschutzbeauftragten bestellt
    • Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis
    • Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
    • laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seiner Tätigkeiten

  2. Verfügbarkeitskontrolle

    Schmetterling Air Conso schützt die Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust durch verschiedene Maßnahmen:

    • Unterbrechungsfreie Stromversorgung
    • (USV)Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen
    • Feuer- und Rauchmeldeanlagen
    • Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten zu Serverräumen
    • Testen von Datenwiederherstellung
    • Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort
    • In Hochwassergebieten: Serverräume über der Wassergrenze
    • Klimaanlage in Serverräumen
    • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
    • Feuerlöschgeräte in Serverräumen
    • Serverräume nicht unter sanitären Anlagen